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Familienrecht

Im Auftrag von Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg erstellen wir familienrechtspsychologische Sachverständigengutachten zu den Fragen des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Trennung/Scheidung sowie zu Kindeswohlgefährdungen nach § 1666 BGB.

Eine familienrechtspsychologische Begutachtung kommt meist dann zustande, wenn im Rahmen von Trennungen und Scheidungen der Eltern eines oder mehrerer Kinder keine einvernehmliche Lösung um die Fragen des Sorge-, Aufenthaltsbestimmungsrechts und auch zur Umgangsgestaltung mit dem Kind zwischen den Beteiligten gefunden werden kann. Das Gericht ordnet in diesen Fällen dann meist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der übergeordneten Fragestellung nach den dem Kindeswohl am besten entsprechenden Bedingungen bezogen auf den Lebensmittelpunkt und den Umgang mit dem Kind an.

 

Seltener kommt es zu Begutachtungen der Fragestellung einer Kindeswohlgefährdung; die Schwelle für die Annahme einer solchen liegt juristisch wie psychologisch gesehen sehr hoch. Es gilt das sog. "Elternprimat" (staatliche Institutionen dürfen im Allgemeinen nicht in die Eltern-Kind-Beziehung eingreifen) und das dem nachgeordente "staatliche Wächteramt" (Eingriffslegitimation bei Kindeswohlgefährdung unter dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit).

Eine Kindeswohlgefährdung kommt konkret durch Vernachlässigung, (physische oder psychische) Misshandlung oder sexuellen Missbrauch zum Ausdruck. Anders, als im Allgemeinen häufig angenommen, ist eine psychische (oder Sucht-) Erkrankung eines Elternteils keinesfalls per se einhergehend mit mangelnder Erziehungsfähigkeit oder einer Gefährdung des Kindeswohls. Relevant sind immer die konkreten Erziehungsverhaltensweisen und Auswirkungen auf das Kind im Einzelfall.

Methodik

Neben den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Rechtspsychologie basiert unsere Arbeit auf fundiertem Experten-Wissen aus den Bereichen Entwicklungs-, pädagogische, klinische, diagnostische sowie Sozialpsychologie sowie ggf. falls notwendig aus weiteren Bereichen der Psychologie. Unsere fundierte psychologische Grundausbildung ermöglicht uns gerade deren Anwendung auf komplexe Fragestellungen aus der Praxis, wie im Bereich der Familienrechtspsychologie.

Wir arbeiten systematisch-strukturiert und übergeordnet nach dem fachlich etablierten Schema des entscheidungsorientierten Vorgehens gemäß Westhoff & Kluck.

 

KINDESWOHL

Das übergeordnete Kriterium bei jeder familienpsychologischen Begutachtung ist das Kindeswohl. Als Sachverständige haben wir die Aufgabe auf Basis einer umfangreichen Analyse mehrerer, nicht voneinander unabhängiger, relevanter Variablen eine auf die Zukunft ausgerichtete Prognose über die bestmöglichen Bedingungen für das Wohl des Kindes zu treffen.

Fachlich etablierte übergeordnete Kriterien für das Kindeswohl sind:

  • Bindungen des Kindes

  • Wille des Kindes

  • Kontinuität der personalen Betreuung und (sozialen und räumlichen) Umgebung für das Kind

  • Förderung des Kindes durch die Eltern

  • Interpersonale Problemlösefähigkeit, Bindungstoleranz (Einsicht, dass die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil von (emotionaler) Bedeutung für das Kind und das Kindeswohl ist), Kooperations- und Kompromiss -bereitschaft- und -fähigkeit der Eltern untereinander

Diese übergeordneten Kriterien lassen sich in weiteren psychologischen Variablen konkretisieren und begutachten. Sie sind nicht unabhängig voneinander und nicht selten ergeben sich zwischen ihnen Widersprüche bzw. Spannungsfelder. Z.B. kann der geäußerte Wille des Kindes in Konflikt zu anderen Kriterien stehen. Wir nehmen eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung unter psychologischen Gesichtspunkten, immer mit übergeordnetem Kriterium des Kindeswohls, vor.

ABLAUF

  • Wir erhalten vom Gericht den Auftrag und die Akte, die wir sorgfältig unter psychologischen Gesichtspunkten analysieren und unsere Begutachtung vorbereiten.

  • Sie erhalten von uns eine schriftliche Einladung zum ersten Begutachtungstermin, in der Sie auch über die Freiwilligkeit der Begutachtung aufgeklärt werden

  • Beim ersten Begutachtungstermin, der aus Neutralitätsgründen in unseren Räumlichkeiten stattfindet, erläutern wir Ihnen zunächst den Ablauf und holen Ihre Einverständniserklärung zur Aufzeichnung des Gesprächs auf ein Tonbandgerät ab (dies dient der Transparenz des gesamten Prozesses)

  • Wir führen mit Ihnen die Begutachtung in einem Gespräch durch. In der Regel handelt es sich hierbei um ein 2-Personen-Gespräch (Gutachter und Elternteil). Bitte planen Sie hierfür mehrere Stunden Zeit (bis zu 2h) ein.

  • Im zweiten Termin findet i.d.R. eine Interaktionsbeobachtung mit Ihnen und dem Kind statt. Ebenso ein Gespräch eines Sachverständigen mit ihrem Kind allein.

  • Selbige Termine finden jeweils mit dem anderen Elternteil statt.

  • Ggf. ist auch ein Hausbesuche bei den jeweiligen Elternteilen notwendig

  • Ggf. erhalten Sie auch zusätzlich psychologische Testverfahren (Fragebögen) von uns. Wir verwenden selbstredend keinerlei "projektive Tests" für unsere Begutachtung, denen es an einer wissenschaftlichen Grundlage für einen Zusammenhang zu den hier in diesem Kontext untersuchten Variablen fehlt.

  • Wir holen Informationen von Erziehern, Lehrern, ggf. auch Ärzten oder anderen involvierten Stellen (z.B. Amt für Kinder, Jugend und Familie) ein. Auch dies geschieht auf freiwilliger Basis und bedarf Ihres Einverständnisses.

  • Wir erstellen ein schriftliches Gutachten für das Gericht

  • Wir geben im Gerichtstermin zusätzlich mündliche Stellungnahme ab

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